Diese Frage wird oft gestellt und selten klar beantwortet. Viele Anbieter weichen aus, weil die richtige Antwort kein gutes Verkaufsargument ist. Hier ist sie trotzdem: Für den Umzug in ein vollstationäres Pflegeheim zahlt die Pflegekasse in der Regel nicht.
Warum die Pflegekasse hier aussteigt
Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist an einen Zweck gebunden: Er soll das individuelle Wohnumfeld so verbessern, dass die häusliche Pflege möglich wird oder erheblich erleichtert wird. Beim Einzug in ein Heim entfällt genau dieses häusliche Wohnumfeld – die Pflege wird ja gerade nicht mehr zu Hause geleistet.
Wo Sie stattdessen hingehen
| Stelle | Rechtsgrundlage | Wann sie greift |
|---|---|---|
| Sozialamt – Hilfe zur Pflege | SGB XII | Wenn Einkommen und Vermögen die Heimkosten und den Umzug nicht decken. Nachrangig, aber der wichtigste Weg. |
| Jobcenter | § 22 SGB II | Bei Bezug von Bürgergeld, wenn der Umzug notwendig ist. |
| Eingliederungshilfe | SGB IX | Bei Behinderung, je nach Einzelfall und Träger. |
| Steuer | § 35a EStG | 20 % der Lohnkosten, höchstens 4.000 € im Jahr – siehe unseren Beitrag zur Steuer. |
Die wichtige Ausnahme: Betreutes Wohnen
Betreutes Wohnen ist rechtlich etwas anderes als ein Pflegeheim. Wer in eine eigene Wohnung mit Betreuungsangebot zieht, behält sein häusliches Wohnumfeld – und damit häufig auch den Anspruch auf den Zuschuss. Dasselbe gilt in vielen Fällen für ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften.
- •Eigene Wohnung, eigener Mietvertrag, Betreuung zubuchbar → in der Regel förderfähig
- •Vollstationäres Heim mit Heimvertrag und Rundumversorgung → in der Regel nicht förderfähig
- •Ambulante Pflege-WG → häufig förderfähig, Einzelfallprüfung
Was mit der alten Wohnung passiert
Die Auflösung der bisherigen Wohnung nach einem Heimeinzug ist in der Regel keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme und wird von der Pflegekasse nicht bezuschusst. Viele Entrümpelungsfirmen suggerieren das Gegenteil. Zuständig ist auch hier gegebenenfalls das Sozialamt. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Wohnungsauflösung.
Der Check sagt Ihnen in 60 Sekunden, welche Stelle in Ihrem Fall zuständig ist – auch wenn es nicht die Pflegekasse ist.
Situation prüfen lassenDieser Artikel gibt allgemeine Informationen nach dem Stand 2025 und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird, entscheidet Ihre Pflegekasse im Einzelfall.
