Nach Kasse sortiert

Was zahlt Ihre Pflegekasse beim Umzug?

Der Anspruch nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist für alle gleich – bis zu 4.180 € je Maßnahme ab Pflegegrad 1. Unterschiedlich sind Formulare, Zuständigkeiten und Bearbeitungswege. Wählen Sie Ihre Kasse.

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Ihre Kasse ist nicht dabei?

Der Anspruch besteht bei jeder gesetzlichen Pflegekasse – die Rechtsgrundlage ist dieselbe. Rufen Sie uns an, wir kennen die Wege auch bei kleineren Kassen. Oder prüfen Sie zuerst in 60 Sekunden Ihren Anspruch.

Warum es überhaupt auf die Kasse ankommt

Der Anspruch selbst steht im Gesetz und ist bei jeder gesetzlichen Pflegekasse gleich. Unterschiedlich ist der Weg dorthin: Manche Kassen haben ein eigenes Formular, andere nehmen einen formlosen Antrag. Manche sind bundesweit einheitlich organisiert, andere – die AOK und die IKK – bestehen aus eigenständigen Regionalgesellschaften, bei denen Ihre Postleitzahl darüber entscheidet, wohin der Antrag geht. Ein Antrag bei der falschen Regionalgesellschaft kostet Wochen.

Zuständig ist immer die Pflegekasse bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person – nicht die Kasse der Angehörigen, und nicht die Kasse am Wohnort. Bei einem Ehepaar mit unterschiedlichen Krankenkassen stellt deshalb jede Person ihren eigenen Antrag bei ihrer eigenen Kasse, auch wenn es um denselben Umzug geht.

Auf den folgenden Seiten steht je Kasse, was dort konkret zu beachten ist, und der Link auf die amtliche Seite. Beträge nennen wir bewusst nur einmal und zentral: Mehrere Kassen führen auf ihren eigenen Seiten noch veraltete Zahlen.

Was auf dem Weg zur Bewilligung wirklich zählt

Drei Dinge entscheiden, unabhängig von der Kasse: eine Begründung, die die konkreten Barrieren der jetzigen Wohnung benennt; ein prüffähiger, aufgeschlüsselter Kostenvoranschlag statt einer Pauschalsumme; und die Reihenfolge – erst der Antrag, dann die Bewilligung, dann die Beauftragung.

Anträge scheitern in der Praxis selten daran, dass kein Anspruch besteht. Sie scheitern an einer zu allgemeinen Begründung, an einem fehlenden Kostenvoranschlag – oder daran, dass jemand aus Zeitdruck schon beauftragt hat.

Alle Angaben zu Leistungen der Pflegeversicherung sind allgemeine Informationen nach dem Stand 2025 und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird, entscheidet ausschließlich Ihre Pflegekasse im Einzelfall. Kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie über die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, bei den Pflegestützpunkten und bei den Verbraucherzentralen.

Wir kennen die Antragswege dieser Kassen

AOK – Die GesundheitskasseTechniker Krankenkasse (TK)BARMERDAK-GesundheitKKH Kaufmännische KrankenkasseKNAPPSCHAFThkk KrankenkasseIKK classicIKK Südwest

Wir sind unabhängig und gehören zu keiner Pflegekasse. Zuständig ist immer die Pflegekasse bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person.

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Was unsere Kundinnen und Kunden sagen

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Tochter, Umzug für die Mutter (Pflegegrad 3) · Köln

Meine Mutter wohnte im dritten Stock ohne Aufzug, ich 300 Kilometer weg. Den Antrag bei der Pflegekasse hätte ich allein nicht hinbekommen – die Begründung war der schwierige Teil. Hier wurde er geschrieben, eingereicht und bewilligt. Danach lief der Umzug an einem Tag.
Andrea K.

selbst umgezogen, Pflegegrad 2 · Leipzig

Was mir wichtig war: dass mir jemand zuhört und nichts über meinen Kopf hinweg entscheidet. Es wurde nichts weggeworfen, ohne mich zu fragen. Am Abend stand das Bett, und das Bad konnte ich benutzen.
Hans-Jürgen M.

Sohn und Tochter organisierten gemeinsam · Stuttgart

Wir hatten schon einen Umzugstermin gebucht und wussten nicht, dass das den Zuschuss kosten kann. Der Hinweis kam beim ersten Telefonat – wir haben storniert, den Antrag gestellt und später umgezogen. Das hat uns viel Geld gespart.
Sabine R.
Umzugskosten nach Pflegekasse: AOK, TK, Barmer, DAK & mehr