Techniker Krankenkasse (TK)
Umzugskosten bei der Techniker Krankenkasse beantragen
Bis zu 4.180 € je Maßnahme, schon ab Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Wir schreiben die Begründung, liefern den prüffähigen Kostenvoranschlag und reichen den Antrag bei Ihrer Pflegekasse ein.
Was bei der Techniker Krankenkasse zu beachten ist
Die TK nennt Umzugskosten auf ihren eigenen Seiten ausdrücklich als bezuschussungsfähige Maßnahme – neben Badumbau, Treppenlift und Türverbreiterung. Das ist hilfreich, wenn Sie im Antrag begründen müssen, dass ein Umzug überhaupt unter § 40 fällt.
Wir sind unabhängig und gehören nicht zur Techniker Krankenkasse. Die verlinkten Seiten sind die amtlichen Quellen – sie sind immer aktueller als jede Zusammenfassung.
So stellen Sie den Antrag bei der Techniker Krankenkasse
- 1Pflegegrad prüfen. Ab Pflegegrad 1 ist der Zuschuss möglich. Ist noch keiner festgestellt, beantragen Sie ihn zuerst – die Techniker Krankenkasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden.
- 2Begründung formulieren. Welche Barrieren hat die jetzige Wohnung, was wird in der neuen besser? Das ist der Teil, der über die Bewilligung entscheidet.
- 3Prüffähigen Kostenvoranschlag einholen – aufgeschlüsselt nach Leistungen, nicht als Pauschalsumme. Den erstellen wir kostenlos.
- 4Antrag einreichen, am besten nachweisbar. Die Zuständigkeit ist bundesweit einheitlich.
- 5Bescheid abwarten. Erst danach beauftragen – eine frühere Beauftragung gilt als Beginn der Maßnahme und führt regelmäßig zur Ablehnung.
Den Antrag samt Begründung können Sie sich hier in zwei Minuten erzeugen lassen – ausfüllen, drucken, unterschreiben.
Musterantrag für die Techniker Krankenkasse erstellenHäufige Fragen zur Techniker Krankenkasse
- Zahlt die Techniker Krankenkasse die Umzugskosten?
- Die Pflegekasse der Techniker Krankenkasse (TK) kann einen Umzug als wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI bezuschussen – mit bis zu 4.180 € je Maßnahme. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 1 und dass der Umzug die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert. Ein Rechtsanspruch besteht nicht: Das Gesetz sieht eine Kann-Leistung vor, über die im Einzelfall entschieden wird.
- Welchen Pflegegrad brauche ich bei der Techniker Krankenkasse?
- Pflegegrad 1 genügt. Der Betrag steigt nicht mit dem Pflegegrad – bei Pflegegrad 5 gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Pflegegrad 1.
- Wie lange dauert die Bearbeitung bei der Techniker Krankenkasse?
- Rechnen Sie mit etwa drei bis fünf Wochen. Planen Sie den Umzugstermin danach, nicht umgekehrt – und beauftragen Sie niemanden, bevor der Bescheid da ist.
- Was, wenn die Techniker Krankenkasse ablehnt?
- Sie haben einen Monat ab Zugang des Bescheids Zeit für einen Widerspruch. Er ist formlos möglich und kostet nichts. Bleibt es bei der Ablehnung, kommen Sozialamt, Jobcenter oder die steuerliche Absetzung nach § 35a EStG infrage.
- Können mehrere Personen bei der Techniker Krankenkasse zusammen beantragen?
- Ja. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einem Haushalt, addieren sich die Einzelbeträge auf höchstens 16.720 € je Maßnahme. Jede Person stellt dabei einen eigenen Antrag bei ihrer eigenen Pflegekasse – die kann eine andere als die Techniker Krankenkasse sein.
Andere Pflegekasse?
Zuständig ist immer die Pflegekasse bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person.
Alle Angaben zu Leistungen der Pflegeversicherung sind allgemeine Informationen nach dem Stand 2025 und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird, entscheidet ausschließlich Ihre Pflegekasse im Einzelfall. Kostenlose und unabhängige Beratung erhalten Sie über die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, bei den Pflegestützpunkten und bei den Verbraucherzentralen.
