Der Begriff klingt sperrig, meint aber etwas Einfaches: alles, was an der Wohnung verändert wird, damit ein pflegebedürftiger Mensch dort weiter leben kann. § 40 Abs. 4 SGB XI fasst das zusammen und stellt dafür bis zu 4.180 € je Maßnahme bereit.
Typisch bezuschusst
- •Bodengleiche Dusche statt Badewanne, rutschfeste Beläge, unterfahrbares Waschbecken
- •Haltegriffe an Bett, WC und Dusche, Toilettensitzerhöhung als fester Einbau
- •Türverbreiterung, Entfernen von Schwellen, Rampen am Eingang
- •Treppenlift oder Plattformlift
- •Verlegen von Lichtschaltern und Steckdosen auf erreichbare Höhe
- •Umzug in eine geeignetere Wohnung, wenn ein Umbau ausscheidet
Meist nicht bezuschusst
- •Lose Hilfsmittel wie Badewannenbrett, Rollator oder Duschhocker – die laufen über das Hilfsmittelverzeichnis und werden separat beantragt
- •Allgemeine Renovierung, neue Möbel, Bodenbeläge ohne Pflegebezug
- •Miete, Kaution und Maklerkosten
- •Umzug ins vollstationäre Pflegeheim – der Zuschuss zielt auf häusliche Pflege
Der Unterschied zwischen Maßnahme und Hilfsmittel
Diese Unterscheidung sorgt für die meiste Verwirrung. Faustregel: Was fest mit der Wohnung verbunden wird, ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Was Sie mitnehmen könnten, wenn Sie ausziehen, ist ein Hilfsmittel. Ein angeschraubter Haltegriff ist eine Maßnahme, ein Duschhocker ein Hilfsmittel. Beides kann bezuschusst werden – aber über unterschiedliche Anträge und aus unterschiedlichen Töpfen.
Mehrere Maßnahmen, ein Betrag
Der Höchstbetrag gilt je Maßnahme, nicht je Einzelposten. Wenn Sie im selben Zug das Bad umbauen und Haltegriffe montieren lassen, ist das in der Regel eine Maßnahme – die Beträge addieren sich also nicht. Ändert sich die Pflegesituation später wesentlich, etwa durch einen höheren Pflegegrad, kann eine neue Maßnahme beantragt werden. Und wenn mehrere Anspruchsberechtigte im Haushalt leben, sind bis zu 16.720 € möglich.
Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen nach dem Stand 2025 und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird, entscheidet Ihre Pflegekasse im Einzelfall.
