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Kostenübernahme

Wenn die Pflegekasse nicht zahlt: Sozialamt, Jobcenter und andere Wege

28. Mai 2026 6 Min.
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Die Pflegekasse ist der naheliegendste Weg, aber nicht der einzige. Je nachdem, wovon Sie leben und warum der Umzug nötig ist, kommen andere Träger in Frage. Allen gemeinsam ist eine Regel: Fragen Sie vorher. Auch hier gilt fast überall, dass eine Zusicherung vor dem Umzug vorliegen muss.

Sozialamt: Hilfe zur Pflege und Grundsicherung

Wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, springt die Sozialhilfe nach SGB XII ein. Über die Hilfe zur Pflege können Kosten übernommen werden, die die Pflegekasse nicht deckt – etwa der Eigenanteil oder der Betrag oberhalb des Höchstzuschusses. Bei Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung können Umzugskosten zusätzlich als einmalige Bedarfe anerkannt werden.

Jobcenter: § 22 SGB II

Wer Bürgergeld bezieht, beantragt Umzugskosten und Mietkaution beim Jobcenter. Voraussetzung ist, dass der Umzug notwendig ist – Gesundheit und Pflegebedürftigkeit sind anerkannte Gründe. Sie brauchen die Zusicherung vor Unterschrift des neuen Mietvertrags, und meist mehrere Kostenvoranschläge zum Vergleich. Die Kaution wird in der Regel als zinsloses Darlehen gewährt.

Eingliederungshilfe

Bei einer Behinderung kann die Eingliederungshilfe nach SGB IX greifen, insbesondere wenn der Umzug der Teilhabe dient – etwa in eine barrierefreie Wohnung, die selbstständiges Wohnen ermöglicht. Zuständig ist der örtliche Träger der Eingliederungshilfe.

Weitere Möglichkeiten

  • •Beihilfe für Beamtinnen und Beamte – teils mit eigenen Regelungen für Pflegeaufwendungen
  • •Berufsgenossenschaft, wenn die Pflegebedürftigkeit Folge eines Arbeitsunfalls ist
  • •Stiftungen und Sozialverbände, die Härtefälle unterstützen
  • •Steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung, wenn niemand zahlt

Der praktische Rat

Klären Sie die Zuständigkeit, bevor Sie irgendetwas beauftragen, und lassen Sie sich jede Zusage schriftlich geben. Wenn mehrere Träger in Frage kommen, stellen Sie den Antrag bei einem – dieser muss ihn nach § 14 SGB IX innerhalb von zwei Wochen weiterleiten, wenn er sich für unzuständig hält. Sie müssen also nicht selbst herausfinden, wer der Richtige ist.

Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen nach dem Stand 2025 und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird, entscheidet Ihre Pflegekasse im Einzelfall.

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Pflegekasse zahlt nicht: welche Wege bleiben