Die wenigsten wissen es: Die Pflegeversicherung zahlt nicht nur für Pflegedienste und Hilfsmittel, sondern auch für den Umzug in eine Wohnung, in der Pflege überhaupt erst möglich ist. Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI – die sogenannten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Bis zu 4.180 € je Maßnahme sind möglich, und zwar schon ab Pflegegrad 1.
Wann gilt ein Umzug als wohnumfeldverbessernde Maßnahme?
Die Pflegekasse fragt nicht, ob Sie umziehen möchten, sondern ob der Umzug die Pflege verbessert. Anerkannt wird er in drei Fällen: wenn er die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht, wenn er sie erheblich erleichtert, oder wenn er dem pflegebedürftigen Menschen ein selbstständigeres Leben zurückgibt.
In der Praxis heißt das zum Beispiel:
- •Die Wohnung liegt im vierten Stock ohne Aufzug, das Treppenhaus ist nicht mehr zu bewältigen.
- •Das Bad ist mit Rollator oder Rollstuhl nicht nutzbar und lässt sich baulich nicht anpassen.
- •Für ein Pflegebett ist in keinem Zimmer Platz.
- •Türen sind zu schmal, Schwellen zu hoch, der Vermieter erlaubt keinen Umbau.
- •Der Umzug bringt Sie näher zu pflegenden Angehörigen oder in eine ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaft.
Wichtig ist die Abwägung gegenüber einem Umbau: Wenn sich die jetzige Wohnung mit vertretbarem Aufwand barrierefrei machen lässt, wird die Kasse eher den Umbau bezuschussen als den Umzug. Können Sie dagegen begründen, dass ein Umbau nicht möglich, nicht erlaubt oder teurer wäre, stehen die Chancen für den Umzug gut.
Der Fehler, an dem die meisten Anträge scheitern
Erst umziehen, dann beantragen. Das geht fast immer schief. Die Pflegekasse muss die Maßnahme genehmigen, bevor sie begonnen wird – und als Beginn gilt bereits die Beauftragung des Umzugsunternehmens. Wer den Vertrag unterschreibt und danach den Antrag stellt, bekommt in aller Regel eine Ablehnung, selbst wenn inhaltlich alles gepasst hätte.
Warten Sie deshalb mit der verbindlichen Beauftragung, bis der Bewilligungsbescheid schriftlich vorliegt. Eine mündliche Zusage am Telefon reicht nicht. Steht der Umzug unter Zeitdruck, etwa nach einer Klinikentlassung, sprechen Sie die Eilbedürftigkeit ausdrücklich bei Ihrer Pflegekasse an – manche Kassen bearbeiten solche Fälle vorrangig.
So läuft der Antrag Schritt für Schritt
- •Pflegegrad klären. Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss. Liegt noch keiner vor, beantragen Sie ihn formlos bei der Pflegekasse; der Medizinische Dienst kommt dann zur Begutachtung.
- •Begründung schreiben. In wenigen Sätzen: Was geht in der jetzigen Wohnung nicht mehr, und warum scheidet ein Umbau aus?
- •Kostenvoranschlag einholen, aufgeschlüsselt nach Leistungen. Manche Kassen wollen zwei zum Vergleich.
- •Antrag einreichen – mit Begründung und Kostenvoranschlag, und zwar vor der Beauftragung.
- •Bescheid abwarten. Rechnen Sie mit drei bis fünf Wochen. Nach zwei Wochen freundlich nachfragen, ob Unterlagen fehlen.
- •Umziehen und Rechnung einreichen. Je nach Kasse wird direkt an das Unternehmen gezahlt oder Ihnen erstattet.
Wie viel Geld gibt es tatsächlich?
Der Höchstbetrag liegt bei 4.180 € je Maßnahme. Liegen die Umzugskosten darunter, wird in der Regel der tatsächliche Betrag erstattet. Je nach Einkommen kann ein Eigenanteil anfallen – den rechnet Ihre Pflegekasse aus. Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen in einem Haushalt und brauchen dieselbe Maßnahme, kann sich der Betrag auf bis zu 16.720 € erhöhen.
Der Zuschuss ist zweckgebunden: Er deckt die Umzugskosten, nicht die Miete, nicht die Kaution, nicht die Renovierung und keine neuen Möbel. Und er ist nicht einmalig im Leben – ändert sich die Pflegesituation wesentlich, ist eine erneute Maßnahme möglich.
An wen Sie sich wenden können
Zuständig ist Ihre Pflegekasse, und die sitzt bei Ihrer Krankenkasse. Kostenlose Unterstützung beim Antrag bekommen Sie zusätzlich über die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, bei den Pflegestützpunkten Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises und bei den Verbraucherzentralen. Diese Stellen sind keiner Kasse verpflichtet und kosten Sie nichts.
Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen nach dem Stand 2025 und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird, entscheidet Ihre Pflegekasse im Einzelfall.
